
EUGERA GROUP / BAKO-STAHL
Geschäftliche Allgemeine Informationen
Vereinfachte AGB
Hinweis: "Bako-Stahl" ist kein eigenständiges Unternehmen, keine Rechtsform und erstellt weder Angebote noch Rechnungen mit der Bezeichnung "Bako-Stahl".
1. Weitere Informationen
Über die Webseite www.bako-stahl.com werden ausschließlich Produkte und Dienstleistungen der Eugera Group Pte. Ltd. angeboten, die spezifisch für den europäischen Markt konzipiert, zertifiziert und bestimmt sind. Ein Verkauf oder Versand von Produkten über diese Plattform (www.bako-stahl.com) in Regionen außerhalb Europas ist nicht vorgesehen. Europäische Kunden die ein Projekt außerhalb Europas planen und realisieren wollen wenden sich direkt an die Eugera Group Pte. Ltd.
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2. Produkte und Bauteile
Spezifisch für den deutschen und europäischen Markt.
Sämtliche Angebote auf www.bako-stahl.com sind Leistungen der Eugera Group Pte. Ltd.
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a. Globale Beschaffung: Wir liefern Waren und Baugruppen aus einem internationalen Netzwerk erstklassiger Produktionsstätten, unter anderem in Asien (China, Indien, Taiwan, Japan, Philippinen), Saudi-Arabien und Afrika.
b. Regionale Flexibilität: Zur Optimierung großer Projekte können einzelne Komponenten über regionale Partner gefertigt werden. Die Auswahl der Fertigungsstätten erfolgt transparent und in direkter Abstimmung mit dem Kunden oder der Projektleitung.
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3. Kaufabwicklung und Zahlungsbedingungen
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a. Vertragsschluss: Der Kaufvertrag kommt entweder direkt mit der Eugera Group Pte. Ltd. oder im Wege der Vermittlung direkt mit dem jeweiligen Hersteller zustande.
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b. Rechnungsstellung durch Eugera Group: Erfolgt der Verkauf über die Eugera Group Pte. Ltd., wird die Rechnung durch diese gestellt. Die Zahlung ist ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Der Kontoinhaber entspricht dabei stets dem Firmennamen des Verkäufers. Rechnungen mit abweichenden Kontoinhabern sind ungültig und stammen nicht von der Eugera Group Pte. Ltd.
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c. Direkterwerb beim Hersteller: Bei einem Direktverkauf durch den Hersteller erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar durch diesen.
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d. Zahlungsmodalitäten: Die Bezahlung hat gemäß den im Angebot festgelegten Bedingungen zu erfolgen. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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e. Zollabwicklung bei Lieferung DDP (Delivered Duty Paid) / bis Projektstandort:
Die Zollabwicklung wird üblicherweise durch den Verkäufer und einen beauftragten Spediteur vorgenommen. Anfallende Zollkosten sowie die Einfuhrumsatzsteuer werden dem Käufer nach der Abwicklung separat in Rechnung gestellt.
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f. Zollabwicklung bei Lieferung CIF (Cost, Insurance and Freight) / bis Hafen:
Bei Lieferungen gemäß CIF-Bedingungen (oder anderen geeigneten Incoterms wie FOB oder CFR) übernimmt der Käufer die vollständige Zollabwicklung sowie alle damit verbundenen Kosten und Abgaben selbst.
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4. Lieferung
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a. Lieferbedingungen (Incoterms)
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Standardlieferung: Wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Lieferung gemäß den Incoterms® 2020 Klauseln CIF (Cost, Insurance and Freight) zum vereinbarten Bestimmungshafen (Port of Destination) im Land des Käufers. Der steuerliche Sitz des Käufers dient als Referenz für das Bestimmungsland.
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Implikation CIF: Mit der Übergabe der Ware auf das Seeschiff im Verschiffungshafen geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Der Verkäufer trägt die Kosten für Fracht und Versicherung bis zum Bestimmungshafen.
b. Lieferung zum Projektstandort
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Optionale Lieferung DDP: Eine Lieferung der Ware direkt zum Projektstandort kann vom Kunden explizit beauftragt werden.
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Abwicklung: In diesem Fall werden die Lieferbedingungen idealerweise auf DDP (Delivered Duty Paid) oder DAP (Delivered at Place) am Projektstandort geändert, wobei die Lieferung durch einen regionalen oder lokalen Spediteur organisiert wird.
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Kostenübernahme: Sofern DAP vereinbart wird, trägt der Käufer die Einfuhrabgaben und die Entladekosten. Bei DDP übernimmt der Verkäufer alle Kosten bis zum finalen Ort, einschließlich der Zollabfertigung.
c. Entladung und Zusatzkosten
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Entladungspflicht des Käufers: Die Lieferung erfolgt in See-Containern. Die Entladung der Container am Bestimmungsort (entweder Bestimmungshafen bei CIF oder Projektstandort bei DAP/DDP) obliegt dem Käufer.
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Zusatzkosten: Alle anfallenden Kosten für die Straßenfracht (vom Hafen zum finalen Lieferort), die Kranentladung oder den Einsatz anderer Hebezeuge sowie eventuelle Standzeiten (Demurrage/Detention) sind, sofern nicht anders in den spezifischen Incoterms (z.B. DDP) geregelt, vom Käufer zu tragen. Es wird empfohlen, klare Regelungen zu diesen Kosten im Kaufvertrag zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden.
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5. Leistungsangebote
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a. Projektentwicklung und Konzeption (Phase 1) Eugera
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Ganzheitliche Projektentwicklung: Wir begleiten Sie von der ersten Vision bis zur finalen Konzeptplanung.
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Bedarfsanalyse & Beratung: Individuelle Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung funktionaler und wirtschaftlicher Anforderungen.
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Konzeptplanung: Erstellung detaillierter Entwürfe als Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit und die technische Umsetzung.
b. Technische Planung und Ingenieursleistungen - Eugera und Hersteller
Wir bieten umfassende Planungsleistungen für Gebäude in modularer oder individueller Stahlbauweise:
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Digitale Fachplanung: Erstellung präziser 2D- und 3D-Konstruktionsdaten in den Formaten CAD, DWG und Tekla.
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Statik und Konstruktion: Erstellung der Werkstatik durch den Hersteller sowie der Ausführungs- und Werkstattplanung.
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Spezialisierung: Unsere Planungsleistungen decken ein breites Spektrum an Gebäudetypen ab, insbesondere:
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Logistik & Industrie: Logistikzentren, Lagerhallen, Kalthallen, Warmhallen sowie isolierte Kühl- und Tiefkühlhallen.
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Gewerbe & Handwerk: Werkstatthallen, Fahrzeughallen, Service-Zentren und Ausstellungs-/Messehallen.
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Infrastruktur & Sonderbau: Flugzeughangars, Werfthallen und Sonderkonstruktionen für Großprojekte.
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Agrarwirtschaft: Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Futterlager, Stallsysteme und Maschinenhallen.
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6. Prüffähige Statik, Tragwerksplanung und Fachplanungen
a. Erstellung der prüffähigen Statik
Die Erstellung der prüffähigen Statik sowie der weiterführenden Tragwerksplanung erfolgt ausschließlich durch qualifizierte, regional ansässige Architekten oder spezialisierte Ingenieurbüros, die über die notwendige Vorlageberechtigung im jeweiligen Projektland verfügen.
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Kostenregelung: Die Kosten für die Erstellung der prüffähigen Statik sowie sämtliche Gebühren für die statische Prüfung sind grundsätzlich vom Auftraggeber (Kunden) zu tragen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
7. Fundamentplanung (Positionsplan)
Die durch die Eugera Group oder deren Hersteller bereitgestellte Fundamentplanung erfolgt ausschließlich in Form einer Fundament-Positionsplanung (Entwurf).
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a. Zweck & Haftung: Diese Unterlagen dienen lediglich als Orientierungshilfe und Planungsgrundlage für den vom Kunden beauftragten Fachplaner. Sie ersetzen keine baugrundspezifische Berechnung.
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b. Lokale Anpassung: Die finale Bemessung, die statische Berechnung der Fundamente sowie die Berücksichtigung lokaler Bodenverhältnisse (Baugrundgutachten) müssen zwingend durch einen regionalen Fachplaner des Auftraggebers erfolgen.
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c. Kosten: Sämtliche Kosten für die finale Fundamentplanung, die statische Berechnung sowie die bauliche Ausführung der Fundamente gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bauherrn.
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